1891 Lasch Stahlbau GmbH
  1891 Lasch Stahlbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Lasch Stahlbau GmbH Stand: November 2008

I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Sie gelten gegenüber allen anderen Vertragspartnern der Lasch Stahlbau GmbH (im folgenden LSG genannt).
2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entge-genstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die LSG nur an, sofern es sich um Einkaufsbedingungen entsprechend der Empfehlung des Verbandes der deutschen Automobilindustrie e.V. (VDA) für Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Produktionsmaterial und Ersatzteilen, die für das Automobil bestimmt sind handelt. Die zuvor genannten Bedingungen gehen diesen Bedingungen vor. Andere Bedingungen erkennt LSG nur an, wenn LSG diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn LSG in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch LSG schriftlich bestätigt sind.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge.
II. Angebote-, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann LSG dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich LSG Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch LSG.
3. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Lieferung zustande. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann LSG durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
4. Sofern sich die LSG zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von LSG abgerufen und geöffnet wurden. LSG behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen. Sollte die LSG eine solche Bestellung bestätigen stellt dies keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
5. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht der Bestellung bleiben der LSG im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
III. Abrufaufträge
1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Am Ende der Laufzeit können die Restbestände ausgeliefert werden.
3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann LSG spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
IV. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten von LSG.
2. Alle Preise von LSG verstehen sich ab LSG Lieferwerk zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung Fracht und Zoll; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgt die Lieferung in Leihgebinden (Kisten oder andere wiederverwendbare Verpackung), so sind diese unverzüglich frei Werk zurückzusenden, andernfalls werden die Gebinde zum Selbstkostenpreis oder zu den LSG entstandenen Rückversandtkosten berechnet.
3. Der angegebene Kaufpreis ist bindend und versteht sich in EURO. Der Kaufpreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer im Verhältnis zum Verbraucher, nicht jedoch im Verhältnis zum Unternehmer. Diese ist gesondert zu entrichten. Preisänderungen sind jedoch zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist LSG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
4. Für Kleinaufträge behält sich LSG einen angemessenen Zuschlag vor.
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig.
6. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zahlbar. Unbeschadet dessen ist LSG jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann LSG Vorauskasse bzw.
Nachnahmelieferung oder Akkreditivstellung verlangen.
7. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Wechsel darüber hinaus nur nach vorheriger Vereinbarung sowie vorbehaltlich ihrer Diskontierung. Diskontspesen und Zinsen sind zu vergüten.
8. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem LSG oder Dritte die gegenüber LSG einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.
9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LSG anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Sämtliche Zahlungen sind an LSG und nicht an einen Vertreter von LSG zu leisten. Vertreter sind nur zum Inkasso berechtigt, soweit sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
11. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist LSG berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
12. Bei Zahlungseinstellung, Vollstreckungen gegen den Besteller oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
V. Eigentumsvorbehalt
1. LSG behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch LSG gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch LSG schriftlich erklärt. Bei Zahlungsverzug ist LSG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er hat seinerseits seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer vorzubehalten. Er tritt LSG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen LSG und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LSG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich LSG, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann LSG verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für LSG vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, LSG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LSG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, LSG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LSG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für LSG.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller LSG unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum LSG hinzuweisen.
7. LSG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LSG.
8. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel und/oder Geschäftssitzwechsel hat der Besteller der LSG unverzüglich anzuzeigen.
VI. Lieferungen, Lieferzeit, Liefermengen
1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Lieferfristen werden durch vom Kunden gewünschte Umkonstruktionen und Artikelän-derungen gehemmt. Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Ände-rungen vom Besteller freigegeben werden.
2. LSG wird den Besteller nach Maßgabe ihrer Liefermöglichkeiten mit Vertragsware beliefern.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei LSG verwahrt.
5. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch soweit diese Umstände bei einem der Unterlieferanten der LSG eintreten.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist LSG berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist LSG berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
7. Für kundenspezifische oder nicht lagermäßig geführte Produkte behält sich LSG eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vor.
8. Bei Umarbeitungsgut gelten allein die vom Umarbeiter festgestellten Gewichte und Qualitäten.
VII. Lieferverzug
1. Kommt LSG mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzanspruchs.
VIII. Versand - Gefahrübergang
1. Soweit in der Bestätigung der Bestellung nicht anders vereinbart, wird Lieferung „ex works” als vereinbart angesehen. Gefahr und Kosten des Transportes hat der Besteller zu tragen. Das gilt auch für Rücksendungen.
2. Packmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Behältermieten und Waggonmieten gehen zu Lasten des Empfängers.
3. Soweit LSG nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder – soweit dies möglich und von LSG für zweckmäßig erachtet wird die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages LSG gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen.
IX. Schutzrechte
1. Der Besteller verpflichtet sich, LSG von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und LSG auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. LSG ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
2. Wird LSG die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist LSG – sofern LSG die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte LSG durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist LSG zum Rücktritt berechtigt.
3. Der Besteller haftet LSG dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt LSG von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
4. LSG überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls ist LSG berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von LSG dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden.
X. Sachmängelhaftung / Schadenersatz / Haftung
1. Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Es gelten daher auch geringfügig verzogene oder mit kleinen Unebenheiten oder Schönheitsfehlern behaftete Stücke als frei von Sachmängeln. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber LSG angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von LSG zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von LSG Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist LSG verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist der Besteller Verbraucher im Sinnedes § 13 BGB hat er im Falle der Nacherfüllung die Wahl, ob er Nachbes-serung oder Ersatzlieferung verlangen möchte.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Hatte der Besteller LSG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Soweit der Kaufsache oder dem Werk eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft fehlt, haftet LSG nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für Mängel die LSG nicht zu vertreten hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Des Weiteren sind Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rückgriffsrechte des Bestellers ausgeschlossen, soweit der Besteller die Beseitigung eines Mangels nicht durch eine geeignete Fachwerkstatt/Servicestelle hat durchführen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass eine Fachwerkstatt/Servicestelle die Reparatur in gleicher Weise ausgeführt hätte.
5. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang es sei denn, es handelt sich um Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
6. LSG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht.
7. Außerdem haftet LSG nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LSG beruhen.
8. LSG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern LSG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. LSG haftet außerdem nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
10. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung egal aus welchem Rechtsgrund, abgesehen von den an anderer Stelle geregelten Verzugsschäden ausgeschlossen. Insoweit haftet LSG insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
XI. Ersatzteile
Zur Lieferung von Ersatzteilen ist LSG nach Ablauf der Gewährleistungszeit nur verpflichtet, wenn zwischen LSG und dem Besteller eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
XII. Konstruktion, Werkzeuge
1. Für die störungsfreie Eignung der Konstruktion und des Materials der durch LSG herzustellenden Teile sind die Versuche und Prüfungen des Bestellers maßgebend. Alle durch LSG dem Besteller überlassenen Vorschläge, Konstruktionszeichnungen und sonstigen Unterlagen bleiben das Eigentum von LSG und dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. LSG behält das alleinige Recht über die Nutzung dieser Konstruktionszeichnungen und die danach gefertigten Werkzeuge bzw. Betriebsmittel. Der Besteller haftet für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der an LSG eingesandten Zeichnungen, Skizze, Modelle usw.
2. Modelle, Gussformen, Gesenke, Presswerkzeuge, Vorrichtungen und andere Betriebsmittel werden gesondert berechnet. Sie bleiben Eigentum von LSG bzw. des Lieferanten von LSG, auch wenn ein Kostenanteil berechnet wurde.
XIII. Recht von LSG zum Rücktritt
Für den Fall eines unvorhergesehenen, von LSG nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb LSG erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von LSG zu vertretender Unmöglichkeit steht LSG das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der LSG Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von LSG zuständige Gericht. LSG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem andern zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
5. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
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